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RICHTIG: "Zugangangserschwerungsgesetz"
FALSCH: "Zugangangserschwernisgesetz"
Mittwoch, 15. Juli 2009
Samstag, 11. Juli 2009
Das verabschiedete Zugangserschwerungsgesetz im Volltext
Zugangserschwerungsgesetz - ZugerschwG: Wortlaut und Gesetzestext des am 18.06.2009 vom Bundestag und am 10.07.2009 vom Bundesrat verabschiedeten Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen - Drucksache 604-09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages:
Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 16/13411 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen - Drucksache 16/12850 - das folgende Gesetz beschlossen:
ARTIKEL 1
Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG)
§ 1 Sperrliste
(1) Das Bundeskriminalamt führt eine Liste über vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kinderpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuchs enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste). Es stellt den Diensteanbietern im Sinne des § 2 täglich zu einem diesen mitzuteilenden Zeitpunkt eine aktuelle Sperrliste zur Verfügung.
(2) Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit zulässige Maßnahmen, die auf die Löschung des Telemedienangebots abzielen, nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend sind. Bevor das Telemedienangebot eines Diensteanbieters, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. L 178 vom 17. 7. 2000, S. 1) niedergelassen ist, in die Sperrliste aufgenommen wird, ist das Verfahren nach § 3 Absatz 5 Satz 2 des Telemediengesetzes durchzuführen. In Staaten ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie darf das Telemedienangebot sofort in die Sperrliste aufgenommen werden, wenn nach Einschätzung des Bundeskriminalamts davon auszugehen ist, dass in dem betroffenen Staat andere Maßnahmen, insbesondere Mitteilungen an die für den polizeilichen Informationsaustausch zuständigen Stellen, nicht oder nicht in angemessener Zeit zu einer Löschung des Telemedienangebots führen.
(3) Wird ein Telemedienangebot erstmals oder erneut in die Sperrliste aufgenommen, soll das Bundeskriminalamt in der Regel dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot als eigene Information im Sinne des § 7 Absatz 1 des Telemediengesetzes zur Nutzung bereithält, sowie dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot nach § 10 des Telemediengesetzes für einen Nutzer speichert, die Aufnahme und den Grund hierfür mitteilen, sofern der Diensteanbieter mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln ist. Hat ein solcher Diensteanbieter seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das Bundeskriminalamt die für den polizeilichen Informationsaustausch mit anderen Staaten zuständige Stelle in dem betreffenden Staat, soweit eine Mitteilung nicht bereits nach Absatz 2 erfolgt ist.
§ 2 Zugangserschwerung
(1) Diensteanbieter nach § 8 des Telemediengesetzes, die den Zugang zur Nutzung von Informationen über ein Kommunikationsnetz für mindestens 10 000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte ermöglichen, haben geeignete und zumutbare technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Telemedienangeboten, die in der Sperrliste aufgeführt sind, zu erschweren. Dies gilt nicht, wenn Diensteanbieter ausschließlich solche Zugänge anbieten, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 bereits von anderen Anbietern durchgeführt werden oder wenn Diensteanbieter, die Internetzugänge nicht für die Öffentlichkeit anbieten, selbst vergleichbar wirksame Sperrmaßnahmen einsetzen.
(2) Für die Sperrung dürfen vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten verwendet werden. Die Sperrung erfolgt mindestens auf der Ebene der vollqualifizierten Domainnamen, deren Auflösung in die zugehörigen Internetprotokoll-Adressen unterbleibt.
(3) Die Diensteanbieter haben die Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Stunden, nachdem das Bundeskriminalamt die aktuelle Sperrliste zur Verfügung gestellt hat.
§ 3 Sicherung der Sperrliste
Diensteanbieter nach § 2 haben die Sperrliste durch geeignete Maßnahmen gegen Kenntnisnahme durch Dritte, die an der Umsetzung der Sperrung nicht beteiligt sind, zu sichern.
§ 4 Stoppmeldung
Diensteanbieter nach § 2 leiten Nutzeranfragen, durch die in der Sperrliste aufgeführte Telemedienangebote abgerufen werden sollen, auf ein von ihnen betriebenes Telemedienangebot (Stoppmeldung) um, das die Nutzer über die Gründe der Sperrung sowie eine Kontaktmöglichkeit zum Bundeskriminalamt informiert. Die Ausgestaltung bestimmt das Bundeskriminalamt.
§ 5 Verkehrs- und Nutzungsdaten
Verkehrs- und Nutzungsdaten, die auf Grund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden.
§ 6 Aufstellung
Diensteanbieter nach § 2 übermitteln dem Bundeskriminalamt wöchentlich eine anonymisierte Aufstellung über die Anzahl der Zugriffsversuche pro Stunde auf die in der Sperrliste aufgeführten Telemedienangebote.
§ 7 Zivilrechtliche Ansprüche
(1) Diensteanbieter nach § 2 haften nur, wenn und soweit sie die Sperrliste durch Maßnahmen nach den §§ 2 bis 4 schuldhaft nicht ordnungsgemäß umsetzen.
(2) Zivilrechtliche Ansprüche gegen Diensteanbieter nach § 2, mit den zur Umsetzung dieses Gesetzes geschaffenen technischen Vorkehrungen Sperrungen vorzunehmen, sind ausgeschlossen.
§ 8 Dokumentations- und Auskunftspflichten des Bundeskriminalamts
(1) Das Bundeskriminalamt ist verpflichtet, Unterlagen vorzuhalten, mit denen der Nachweis geführt werden kann, dass die in der Sperrliste aufgeführten Einträge zum Zeitpunkt ihrer Bewertung durch das Bundeskriminalamt die Voraussetzungen nach § 1 erfüllten.
(2) Das Bundeskriminalamt erteilt Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, die ein berechtigtes Interesse darlegen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob und in welchem Zeitraum ein Telemedienangebot in der Sperrliste enthalten ist oder war.
§ 9 Expertengremium
Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird ein unabhängiges Expertengremium gebildet, das aus 5 Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bis zum 31. Dezember 2012 bestellt. Die Mehrheit der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste beim Bundeskriminalamt jederzeit einzusehen. Das Gremium überprüft mindestens quartalsweise auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben, ob die Einträge auf der Sperrliste die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 erfüllen. Stellt es mit Mehrheit fest, dass ein aufgeführtes Telemedienangebot diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss das Bundeskriminalamt dieses Telemedienangebot bei der nächsten Aktualisierung aus der Sperrliste entfernen.
§ 10 Technische Richtlinie
In welcher Form und nach welchem Verfahren die Sperrliste und die Aufstellung nach § 6 zur Verfügung gestellt werden, regelt das Bundeskriminalamt unter Beteiligung der Diensteanbieter in einer technischen Richtlinie.
§ 11 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 2 und 4 eingeschränkt. Hierdurch sind Telekommunikationsvorgänge im Sinne des § 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen.
§ 12 Verwaltungsrechtsweg
Für Streitigkeiten über die Aufnahme eines Telemedienangebotes in die Sperrliste ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 13 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 96 wird wie folgt geändert:
,a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „und verwenden“ werden gestrichen und nach dem Wort „Abschnitt“ die Wörter „oder in § 2 oder § 4 des Zugangserschwerungsgesetzes“ eingefügt.’
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die in Satz 1 genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine über Absatz 1 hinausgehende Erhebung oder Verwendung der Verkehrsdaten ist unzulässig.“
2. § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 96 Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ gestrichen und werden vor dem Wort „verwendet“ die Wörter „erhebt oder“ eingefügt.
b) In Nummer 17 werden die Wörter „§ 96 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 96 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
ARTIKEL 3
Evaluierung
Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes. Hierbei sind die Erfahrungen des Expertengremiums nach § 9 des Zugangserschwerungsgesetzes mit einzubeziehen.
ARTIKEL 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 § 13 tritt sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft.
(3) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Quelle: Volltext / Wortlaut des Zugangserschwerungsgesetzes(Drucksache 604-09)
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages:
Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 16/13411 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen - Drucksache 16/12850 - das folgende Gesetz beschlossen:
ARTIKEL 1
Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG)
§ 1 Sperrliste
(1) Das Bundeskriminalamt führt eine Liste über vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kinderpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuchs enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste). Es stellt den Diensteanbietern im Sinne des § 2 täglich zu einem diesen mitzuteilenden Zeitpunkt eine aktuelle Sperrliste zur Verfügung.
(2) Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit zulässige Maßnahmen, die auf die Löschung des Telemedienangebots abzielen, nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend sind. Bevor das Telemedienangebot eines Diensteanbieters, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. L 178 vom 17. 7. 2000, S. 1) niedergelassen ist, in die Sperrliste aufgenommen wird, ist das Verfahren nach § 3 Absatz 5 Satz 2 des Telemediengesetzes durchzuführen. In Staaten ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie darf das Telemedienangebot sofort in die Sperrliste aufgenommen werden, wenn nach Einschätzung des Bundeskriminalamts davon auszugehen ist, dass in dem betroffenen Staat andere Maßnahmen, insbesondere Mitteilungen an die für den polizeilichen Informationsaustausch zuständigen Stellen, nicht oder nicht in angemessener Zeit zu einer Löschung des Telemedienangebots führen.
(3) Wird ein Telemedienangebot erstmals oder erneut in die Sperrliste aufgenommen, soll das Bundeskriminalamt in der Regel dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot als eigene Information im Sinne des § 7 Absatz 1 des Telemediengesetzes zur Nutzung bereithält, sowie dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot nach § 10 des Telemediengesetzes für einen Nutzer speichert, die Aufnahme und den Grund hierfür mitteilen, sofern der Diensteanbieter mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln ist. Hat ein solcher Diensteanbieter seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das Bundeskriminalamt die für den polizeilichen Informationsaustausch mit anderen Staaten zuständige Stelle in dem betreffenden Staat, soweit eine Mitteilung nicht bereits nach Absatz 2 erfolgt ist.
§ 2 Zugangserschwerung
(1) Diensteanbieter nach § 8 des Telemediengesetzes, die den Zugang zur Nutzung von Informationen über ein Kommunikationsnetz für mindestens 10 000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte ermöglichen, haben geeignete und zumutbare technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Telemedienangeboten, die in der Sperrliste aufgeführt sind, zu erschweren. Dies gilt nicht, wenn Diensteanbieter ausschließlich solche Zugänge anbieten, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 bereits von anderen Anbietern durchgeführt werden oder wenn Diensteanbieter, die Internetzugänge nicht für die Öffentlichkeit anbieten, selbst vergleichbar wirksame Sperrmaßnahmen einsetzen.
(2) Für die Sperrung dürfen vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten verwendet werden. Die Sperrung erfolgt mindestens auf der Ebene der vollqualifizierten Domainnamen, deren Auflösung in die zugehörigen Internetprotokoll-Adressen unterbleibt.
(3) Die Diensteanbieter haben die Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Stunden, nachdem das Bundeskriminalamt die aktuelle Sperrliste zur Verfügung gestellt hat.
§ 3 Sicherung der Sperrliste
Diensteanbieter nach § 2 haben die Sperrliste durch geeignete Maßnahmen gegen Kenntnisnahme durch Dritte, die an der Umsetzung der Sperrung nicht beteiligt sind, zu sichern.
§ 4 Stoppmeldung
Diensteanbieter nach § 2 leiten Nutzeranfragen, durch die in der Sperrliste aufgeführte Telemedienangebote abgerufen werden sollen, auf ein von ihnen betriebenes Telemedienangebot (Stoppmeldung) um, das die Nutzer über die Gründe der Sperrung sowie eine Kontaktmöglichkeit zum Bundeskriminalamt informiert. Die Ausgestaltung bestimmt das Bundeskriminalamt.
§ 5 Verkehrs- und Nutzungsdaten
Verkehrs- und Nutzungsdaten, die auf Grund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden.
§ 6 Aufstellung
Diensteanbieter nach § 2 übermitteln dem Bundeskriminalamt wöchentlich eine anonymisierte Aufstellung über die Anzahl der Zugriffsversuche pro Stunde auf die in der Sperrliste aufgeführten Telemedienangebote.
§ 7 Zivilrechtliche Ansprüche
(1) Diensteanbieter nach § 2 haften nur, wenn und soweit sie die Sperrliste durch Maßnahmen nach den §§ 2 bis 4 schuldhaft nicht ordnungsgemäß umsetzen.
(2) Zivilrechtliche Ansprüche gegen Diensteanbieter nach § 2, mit den zur Umsetzung dieses Gesetzes geschaffenen technischen Vorkehrungen Sperrungen vorzunehmen, sind ausgeschlossen.
§ 8 Dokumentations- und Auskunftspflichten des Bundeskriminalamts
(1) Das Bundeskriminalamt ist verpflichtet, Unterlagen vorzuhalten, mit denen der Nachweis geführt werden kann, dass die in der Sperrliste aufgeführten Einträge zum Zeitpunkt ihrer Bewertung durch das Bundeskriminalamt die Voraussetzungen nach § 1 erfüllten.
(2) Das Bundeskriminalamt erteilt Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, die ein berechtigtes Interesse darlegen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob und in welchem Zeitraum ein Telemedienangebot in der Sperrliste enthalten ist oder war.
§ 9 Expertengremium
Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird ein unabhängiges Expertengremium gebildet, das aus 5 Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bis zum 31. Dezember 2012 bestellt. Die Mehrheit der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste beim Bundeskriminalamt jederzeit einzusehen. Das Gremium überprüft mindestens quartalsweise auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben, ob die Einträge auf der Sperrliste die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 erfüllen. Stellt es mit Mehrheit fest, dass ein aufgeführtes Telemedienangebot diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss das Bundeskriminalamt dieses Telemedienangebot bei der nächsten Aktualisierung aus der Sperrliste entfernen.
§ 10 Technische Richtlinie
In welcher Form und nach welchem Verfahren die Sperrliste und die Aufstellung nach § 6 zur Verfügung gestellt werden, regelt das Bundeskriminalamt unter Beteiligung der Diensteanbieter in einer technischen Richtlinie.
§ 11 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 2 und 4 eingeschränkt. Hierdurch sind Telekommunikationsvorgänge im Sinne des § 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen.
§ 12 Verwaltungsrechtsweg
Für Streitigkeiten über die Aufnahme eines Telemedienangebotes in die Sperrliste ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 13 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
- entgegen § 3 die Sperrliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 96 wird wie folgt geändert:
,a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „und verwenden“ werden gestrichen und nach dem Wort „Abschnitt“ die Wörter „oder in § 2 oder § 4 des Zugangserschwerungsgesetzes“ eingefügt.’
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die in Satz 1 genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine über Absatz 1 hinausgehende Erhebung oder Verwendung der Verkehrsdaten ist unzulässig.“
2. § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 96 Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ gestrichen und werden vor dem Wort „verwendet“ die Wörter „erhebt oder“ eingefügt.
b) In Nummer 17 werden die Wörter „§ 96 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 96 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
ARTIKEL 3
Evaluierung
Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes. Hierbei sind die Erfahrungen des Expertengremiums nach § 9 des Zugangserschwerungsgesetzes mit einzubeziehen.
ARTIKEL 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 § 13 tritt sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft.
(3) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Quelle: Volltext / Wortlaut des Zugangserschwerungsgesetzes(Drucksache 604-09)
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Mittwoch, 24. Juni 2009
Von Kühen und dem Internet: Die Begriffsstutzigkeit der SPD
Hier ein Erklärungsversuch von Herrn Tauss auf eine Frage auf abgeordnetenwatch.de bezüglich des Zugangserschwerungsgesetzes und wieso die SPD so entschieden hat. Zu Herrn Tauss und dem laufenden Vermittlungsverfahren ist die Person Tauss kritisch zu hinterfragen. Seine Antwort jeodch erklärt so Einiges über die Verräter Partei:
Quelle: abgeordnetenwatch.de
Sehr geehrter Herr ---,
ich versuche mal eine Erklaerung:
Ein grosser Teil der Parlamentarier ist mit dem Internet nicht aufgewachsen. Sie empfinden es daher moeglicherweise sogar als Bedrohung. Sie nehmen es nicht als technisches Netz oder als Kommunikationsinfrastruktur wahr, verstehen nichts von Netzneutralitaet, sondern als etwas, wo man eben Boeses bekommen kann und wo vermeintlich das Boese auch herkommt und die Gesellschaft durchdringt. Das Netz spiegelt nicht Probleme wider, sondern verursacht sie in deren Augen: (in beliebiger Reihenfolge und austauschbar Islamismus, Pornos, Hacker, Bombenbauanleitungen, Terroristen, Rechtsradikale und dann auch noch amoklaufende Jugendliche etc. etc.). Deshalb muss das auch bei uns bekaempft werden, zumal, siehe Olympia, es die Chinesen ja schliesslich sogar vormachen koennen (CSU- Uhl ernsthaft: Bei der Ueberwachung des Internet von China lernen).
Ein weiterer Teil, angefuehrt von durchaus netten Kolleginnen wie Karen Marks und Christl Humme, hat wirklich und ernsthaft die Auffassung, mit dem Gesetz tatsaechlich etwas gegen Pornographie mit Kindern zu tun und fuer missbrauchte Kinder Positives zu bewirken. Das steht seit 15 Jahren schliesslich schon in EMMA und Unicef sagt es auch. Fakten zaehlen da nicht mehr.
Kein (SPD-) MdB kaeme z.B. auf die Idee, zum Gespraech auf einen Bauernhof zu fahren, ohne sich vorher etwas ueber die Milchquote oder dergl. anzulesen oder wenigstens aufschreiben zu lassen. Unter "Internet" koennen sich aber eben viele immer noch weniger vorstellen als unter einer Kuh. Ein weiterer Teil hat sich daher auf die Aussagen von "Fachleuten" wie Martin Doermann verlassen, der in der Fraktion von einem "guten Kompromiss" und "Verhandlungserfolg" gegen die Union sprach. Dass sich Stasi 2.0 die Haende reibt weiss er nicht, will er nicht wissen, weil es ihm weder die Bundesnetzagentur noch sein Referent so aufgeschrieben haben und nur ueble Lobbyisten das Gegenteil behaupten. Er glaubt denen daher auch nicht, glaubt vielmehr den von ihm verbreiteten Unfug selbst und ist beleidigt, dass ihm die gleichfalls boese "Szene" wiederspricht und "sein" Werk nicht auch noch lobt. Er hat mich beim Parteitag sogar noch gebeten, zu helfen, die "Szene" mal richtig zu informieren.
Und ein anderer Teil hat sich, wie Peter Struck, davor gefuerchtet, ein negatives Medienecho zu bekommen (ueberlegt mal bei einer Ablehnung, was wohl die Zeitungen dazu sagen....). Dieser Teil der Partei, zu dem auch Muentefering gehoert, nimmt die "digitale" Welt noch allenfalls als eine wahr, in die man preiswert und ohne Portokosten "etwas hinschicken" kann. Bevorzugt nette Worte ueber sich selbst oder die Partei. Und Obama hat es ja schliesslich auch irgendwie und ganz schick gemacht, auch wenn man gar nicht weiss oder wissen will, was der eigentlich gemacht hat. Aber man will dann doch irgendwie modern sein und twittern oder sonst was schickes, sofern es nicht gerade aus der Fraktion ist oder voreilig das Ergebnis der Bundespraesidentenwahl. Und Sascha Lobo sieht ja trotz allem ganz lustig aus und so, wie man sich diese Internet - Freaks, von denen es ja welche sogar als Waehler (!) geben soll, so vorstellt.
Diese Mischung aus Borniertheit, Uninformiertheit, technischem Desinteresse, der guten Absicht, wenigstens "etwas" zu tun, Angst vor der BILD- Zeitung etc. fuehrte dazu, dass man weder die Expertenmeinungen noch die Meinungen von 134.000 Petentinnen und Petenten wenigstens in ihrer Mischung zur Kenntnis nahm oder nimmt. Weil es aber doch irgendwie seit ein paar Tagen komisch laeuft, gruendet man jetzt mit Brigitte Zypries wenigstens nachtraeglich noch einen Arbeitskreis.
Ein Kollege hat mir jetzt tatsaechlich geschrieben, er verstehe mich ueberhaupt nicht, wegen "dem bisschen Freiheit" im Internet die SPD verlassen zu koennen. Dieses Zitat belegt, wie weit die handelnde gesetzgeberische Generation tatsaechlich vom Problem weg ist und keinerlei Sensibilitaet dafuer entwickelt hat, was der systematische technische Aufbau von Zensurinfrastruktur fuer einen freien Staat tatsaechlich bedeuten kann oder bedeutet.
Mit freundlichen Gruessen
Joerg Tauss
Quelle: abgeordnetenwatch.de
Dienstag, 23. Juni 2009
Politik darf kein rechtsstaatsfreier Raum sein
Tja, da hat es mal ganze zwei Tage gedauert und schon geht es weiter mit dem CDU-Programm für den unmündigen Erwachsenen nach dem Motto "Sperren, Verbieten, Kontrollieren". Ja sind wir denn im Kindergarten ??? So so so, jetzt wird also das Sperren erweitert auf "Urheberrecht"... und auch mal wieder schön rechtsstaatfrei. Gewaltenteilung? Unschuldsvermutung? Rechtsstaatliches Verfahren? Beweise? Alles altmodisches Zeugs, braucht doch kein Mensch, denkt sich die CDU. So geht das nicht.
Politik darf kein rechtsstaatsfreier Raum sein!
Aus dem Entwurf des CDU-Wahlprogramms für die Bundestagswahl 2009 (Stand: 20.6.2009), Seite 55:
Tja, liebe CDU, und nun? Wie wäre es mit Wikileaks verbieten? Oder aber mindestens zensieren? Bundesrepublik Iran. Cool.
Quelle: CDU-Programm auf Wikileaks
PDF-Dokument: Wikileaks.to (Jetzt muss man schon in Togo hosten)
Bildquelle: heise.de/ Plakat auf der Berliner Demonstration gegen das "Zugangserschwerungsgesetz"
Politik darf kein rechtsstaatsfreier Raum sein!
Aus dem Entwurf des CDU-Wahlprogramms für die Bundestagswahl 2009 (Stand: 20.6.2009), Seite 55:
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Wo es angesichts der geringen Schwere von Straftaten vertretbar ist, soll eine Selbstregulierung greifen. Wir möchten nach britischem und französischem Vorbild Rechtsverletzungen effektiv unterbinden, indem die Vermittler von Internetzugängen Rechtsverletzer verwarnen und nötigenfalls ihre Zugänge sperren. Wir werden auf den Ausbau der internationalen Zusammenarbeit gegen Internet-Kriminalität drängen. In Deutschland treten wir für eine stärkere Bündelung der Aktivitäten im Kampf gegen Internet-Kriminalität ein. Bundeskriminalamt, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die entsprechenden Einrichtungen der Länder sind hierfür personell und technisch weiter zu stärken. Die Bemühungen um die Aufklärung der Nutzer und die Verbesserung der Medienkompetenz müssen intensiviert werden.
Tja, liebe CDU, und nun? Wie wäre es mit Wikileaks verbieten? Oder aber mindestens zensieren? Bundesrepublik Iran. Cool.
Quelle: CDU-Programm auf Wikileaks
PDF-Dokument: Wikileaks.to (Jetzt muss man schon in Togo hosten)
Bildquelle: heise.de/ Plakat auf der Berliner Demonstration gegen das "Zugangserschwerungsgesetz"
Samstag, 20. Juni 2009
SPD-Abgeordnete mit Bauchschmerzen unter Vorbehalt für Zensur
Na also, da haben wir sie doch wieder, die Bauchschmerzen-Fraktion der SPD. "Eigentlich bin ich ja ein bisschen dagegen, aber ich trau mich nicht den Mund aufzumachen".
Eine technische Frage vorweg: Wie kann man denn "unter Vorbehalt" im Bundestag für etwas stimmen? Ich dachte da gibt es nur: JA, NEIN, ENTHALTUNG, UNGÜLTIG, NICHT TEILGENOMMEN...
Eine technische Frage vorweg: Wie kann man denn "unter Vorbehalt" im Bundestag für etwas stimmen? Ich dachte da gibt es nur: JA, NEIN, ENTHALTUNG, UNGÜLTIG, NICHT TEILGENOMMEN...
19.06.2009
Erklärung zum Abstimmungsverhalten "Internetsperre Kinderpornografie"
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den letzten Tagen und Stunden haben sich etliche Internetnutzer bei mir gemeldet, die mich mehrheitlich dazu bewegen wollten, dem Zugangserschwerungsgesetz nicht zuzustimmen. Ich habe sehr ernsthaft über die Argumente nachgedacht und die Befürchtungen einer Zensur gehört. Letztendlich bin ich in meiner Abwägung allerdings zum Schluss gekommen, dem Gesetz unter Vorbehalten zuzustimmen. Diese Vorbehalte teile ich mit meinen Kollegen Griefahn und Hagemann und weiteren Abgeordneten - zusammengefasst in einer Persönlichen Erklärung, die Sie hier im Anschluss lesen können (siehe unten).
Das Gesetz, das ohnehin Ende 2012 von alleine ausläuft, ist meiner festen Überzeugung nach kein Einstieg in eine Zensur, wenn das Parlament auch in Zukunft über Missbrauch wacht. Und dafür stehe ich ein. Es ist auch in Zukunft ganz klar, dass Inhalte, wie etwa Glückspiele oder sogenannte "Killerspiele", nicht einfach gesperrt werden dürfen. Kinderpornografie ist allerdings ein Übel, das nur mit einem breiten Maßnahmenkatalog bekämpft werden kann: Und dazu gehört auch die Möglichkeit des Sperrens, wenn Löschen nicht möglich ist. Vergessen wir nicht: Auch mit dem neuen Gesetz steht Löschen vor Sperren!
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass man den Kampf gegen Kinderpornografie nicht gegen die Freiheit des Internets ausspielen kann. Wir müssen Kinderpornografie verhindern und gleichzeitig das Netz so frei wie möglich zugänglich halten. Im Falle der Kinderpornografie gilt es also, größtmögliche Freiheit mit größtmöglicher Sicherheit von Kindern in Einklang zu bringen. Dieser Spagat ist nicht einfach, aber mit dem Gesetz versuchsweise begehbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Lale Akgün
Erklärung gemäß § 31 GO-BT
der Abgeordneten Monika Griefahn (SPD), Klaus Hagemann (SPD), Lale Akgün u.a.
zur 2./3. Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen“ am 18.06.2009, Drucksache 16/12850
Ich stimme dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen“ in der mit der Beschlussempfehlung geänderten Fassung bei der Beratung in 2. und 3. Lesung zu, obgleich ich folgende Bedenken zu Protokoll gebe:
Ich stimme dem Gesetzentwurf in der geänderten Fassung zu, weil die SPD-Bundestagsfraktion sich mit ihrer Forderung nach einer grundlegenden Überarbeitung des ursprünglichen Gesetzentwurfes in den Verhandlungen auf ganzer Linie durchsetzt hat. Mit der neuen gesetzlichen Regelung bekämpfen wir nicht nur die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte im Internet, sondern schützen zugleich Internetnutzer, sichern rechtsstaatliche Grundsätze und ermöglichen ein transparentes Verfahren. Dabei begrüße ich insbesondere, dass die SPD folgende rechtsstaatliche Grundsätze in den Verhandlungen durchsetzen konnte:
1. Verankerung des Subsidiaritätsprinzips: Löschen vor Sperren:
Die Aufnahme in die Sperrliste des BKA erfolgt nur, so weit zulässige Maßnahmen, die auf eine Löschung der Internet-Seiten mit kinderpornografischen Inhalten abzielen, keinen Erfolg haben.
2. Kontrolle der BKA-Liste und Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener:
Beim Datenschutzbeauftragten des Bundes wird ein unabhängiges Gremium bestellt, dessen Mitglieder mehrheitlich die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Das Gremium kontrolliert die BKA-Liste regelmäßig und kann sie jederzeit einsehen und korrigieren, soweit die Voraussetzungen für eine Sperrung nicht vorliegen. Es wird verankert, dass gegen die Aufnahme in die Sperrliste der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Anders als es der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit heute erklärt hat, wird mit diesem Gremium keine Kontrollbehörde geschaffen, die die Unabhängigkeit seiner Behörde in Frage stellt. Vielmehr soll die Unabhängigkeit der Institution des Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Unabhängigkeit des Gremiums zur Prüfung der Sperrliste beim BKA stärken und zur Wahrung der Informationsfreiheit beitragen.
3. Datenschutz:
Das Gesetz dient ausschließlich der Prävention. Verkehrs- und Nutzungsdaten, die aufgrund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden. Damit wird auch ausgeschlossen, dass sich durch Spam-Mails fehlgeleitete Nutzer/innen einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sehen könnten. Zudem ist keine Speicherung personenbezogener Daten bei den Internetprovidern mehr vorgesehen.
4. Spezialgesetzliche Regelung mit Befristung:
Zur eindeutigen Klarstellung, dass nur eine Sperrung von Internet-Seiten mit Kinderpornografie ermöglicht wird, nicht jedoch von anderen Inhalten, werden die wesentlichen Regelungen in einem neuen Zugangserschwerungsgesetz statt im Telemediengesetz verankert. Zudem tritt das Gesetz automatisch zum 31. Dezember 2012 außer Kraft, so dass in jedem Falle die vorgesehene Evaluation auszuwerten ist, auf deren Basis endgültig entschieden werden kann. Zusätzlich haben wir eine Bestimmung aufgenommen, die ausschließt, dass die neu geschaffene Infrastruktur zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche genutzt werden kann.
Mit diesen Änderungen werden auch die wesentlichen Forderungen des Bundesrates, der Sachverständigenanhörung und der Netz-Community Rechnung getragen. Dennoch bleiben natürlich grundsätzliche Bedenken gegen den Aufbau einer entsprechenden Sperrinfrastruktur bestehen, die – bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen im Deutschen Bundestag – auch zu anderen Zwecken als der Sperrung kinderpornografischer Inhalte genutzt werden könnte. Hier waren gerade aus der Unionsfraktion in den vergangenen Tagen und Wochen Forderungen bekannt geworden, diese Sperren auch für Computerspiele, Glückspiele, extremistische Inhalte oder gar Urheberrechtsverletzungen anzuwenden. Hierzu erkläre ich, dass eine Ausweitung der Sperrinfrastruktur für andere Zwecke für mich grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Schließlich bleibt bei der Abwägung der Zustimmung zu diesem Gesetz auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die entsprechende Sperrinfrastruktur aufgrund der abgeschlossenen Verträge zwischen BKA und Internetprovidern bereits aufgebaut wird. Diese Verträge beinhalten keinen hinreichenden Grundrechtsschutz und verfahrensrechtliche Sicherungen und sind deshalb höchst problematisch. Ich sehe es als meine Pflicht als Abgeordnete an, solche weitgehenden, intransparenten und verfassungsrechtlich schlicht unzulässige Verträgen zu Lasten Dritter durch eine gesetzliche Grundlage abzuschwächen und ihre negative Wirkung zu reduzieren.
Berlin, 18.06.2009
Quelle: http://www.laleakguen.de/article/524.erklaerung-zum-abstimmungsverhalten-internetsperre-kinderpornografie.html
Freitag, 19. Juni 2009
Bundestagsabgeordnete gegen Zugangserschwerungsgesetz
In der großen Koalition (CDU/CSU und SPD) des 16. Bundestages hatten gerade einmal vier Abgeordnete Rückgrat und stimmten gegen das Zugangserschwerungsgesetz (Internet-Zensur-Gesetz):
- Jörg Tauss (SPD)
- Steffen Reiche (SPD)
- Dr. Wolfgang Wodarg (SPD)
- Jochen Borchert (CDU)
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SPD-Abstimmungsverhalten zum ZugErschwG
Folgende SPD-Abgeordnete stimmten FÜR das Internet-Zensur-Gesetz mit dem Namen "Zugangserschwerungsgesetz - ZugErschwG". Und bitte, liebe SPD-Abgeordnete hinterher nicht wieder mit der Ausrede, man hätte ja nur mit Bauchschmerzen zugestimmt:
- Dr. Lale Akgün
- Gregor Amann
- Dr. h.c. Gerd Andres
- Niels Annen
- Ingrid Arndt-Brauer
- Rainer Arnold
- Ernst Bahr (Neuruppin)
- Doris Barnett
- Dr. Hans- Peter Bartels
- Klaus Barthel
- Sören Bartol
- Sabine Bätzing
- Dirk Becker
- Uwe Beckmeyer
- Klaus Uwe Benneter
- Dr. Axel Berg
- Ute Berg
- Petra Bierwirth
- Lothar Binding (Heidelberg)
- Volker Blumentritt
- Kurt Bodewig
- Clemens Bollen
- Gerd Bollmann
- Dr. Gerhard Botz
- Klaus Brandner
- Willi Brase
- Bernhard Brinkmann (Hildesheim)
- Marco Bülow
- Ulla Burchardt
- Martin Burkert
- Dr. Michael Bürsch
- Christian Carstensen
- Marion Caspers-Merk
- Dr. Peter Danckert
- Karl Diller
- Martin Dörmann
- Dr. Carl-Christian Dressel
- Elvira Drobinski-Weiß
- Garrelt Duin
- Detlef Dzembritzki
- Sebastian Edathy
- Siegmund Ehrmann
- Hans Eichel
- Petra Ernstberger
- Karin Evers-Meyer
- Annette Faße
- Elke Ferner
- Gabriele Fograscher
- Rainer Fornahl
- Gabriele Frechen
- Dagmar Freitag
- Peter Friedrich
- Iris Gleicke
- Renate Gradistanac
- Angelika Graf (Rosenheim)
- Dieter Grasedieck
- Kerstin Griese
- Gabriele Groneberg
- Achim Großmann
- Wolfgang Grotthaus
- Wolfgang Gunkel
- Hans-Joachim Hacker
- Bettina Hagedorn
- Klaus Hagemann
- Alfred Hartenbach
- Michael Hartmann (Wackernheim)
- Nina Hauer
- Hubertus Heil
- Dr. Reinhold Hemker
- Rolf Hempelmann
- Dr. Barbara Hendricks
- Gustav Herzog
- Petra Heß
- Gabriele Hiller-Ohm
- Stephan Hilsberg
- Petra Hinz (Essen)
- Gerd Höfer
- Iris Hoffmann (Wismar)
- Frank Hofmann (Volkach)
- Dr. Eva Högl
- Eike Hovermann
- Klaas Hübner
- Christel Humme
- Johannes Jung (Karlsruhe)
- Josip Juratovic
- Johannes Kahrs
- Dr. h.c. Susanne Kastner
- Ulrich Kelber
- Christian Kleiminger
- Hans-Ulrich Klose
- Astrid Klug
- Dr. Bärbel Kofler
- Fritz Rudolf Körper
- Rolf Kramer
- Anette Kramme
- Ernst Kranz
- Nicolette Kressl
- Volker Kröning
- Dr. Hans-Ulrich Krüger
- Angelika Krüger-Leißner
- Jürgen Kucharczyk
- Helga Kühn-Mengel
- Ute Kumpf
- Dr. Uwe Küster
- Christine Lambrecht
- Christian Lange (Backnang)
- Waltraud Lehn
- Helga Lopez
- Gabriele Lösekrug-Möller
- Dirk Manzewski
- Lothar Mark
- Caren Marks
- Katja Mast
- Hilde Mattheis
- Markus Meckel
- Petra Merkel (Berlin)
- Ulrike Merten
- Dr. Matthias Miersch
- Ursula Mogg
- Marko Mühlstein
- Detlef Müller (Chemnitz)
- Gesine Multhaupt
- Franz Müntefering
- Dr. Rolf Mützenich
- Dr. Erika Ober
- Thomas Oppermann
- Holger Ortel
- Heinz Paula
- Johannes Pflug
- Joachim Poß
- Christoph Pries
- Dr. Wilhelm Priesmeier
- Florian Pronold
- Dr. Sascha Raabe
- Mechthild Rawert
- Gerold Reichenbach
- Walter Riester
- Sönke Rix
- Rene Röspel
- Dr. Ernst Dieter Rossmann
- Karin Roth (Esslingen)
- Michael Roth (Heringen)
- Ortwin Runde
- Anton Schaaf
- Axel Schäfer (Bochum)
- Bernd Scheelen
- Marianne Schieder
- Otto Schily
- Silvia Schmidt (Eisleben)
- Renate Schmidt (Nürnberg)
- Heinz Schmitt (Landau)
- Reinhard Schultz (Everswinkel)
- Swen Schulz (Spandau)
- Ewald Schurer
- Frank Schwabe
- Dr. Angelica Schwall-Düren
- Dr. Martin Schwanholz
- Rolf Schwanitz
- Rita Schwarzelühr-Sutter
- Dr. Margrit Spielmann
- Jörg-Otto Spiller
- Dieter Steinecke
- Andreas Steppuhn
- Ludwig Stiegler
- Christoph Strässer
- Dr. Peter Struck
- Joachim Stünker
- Dr. Rainer Tabillion
- Jella Teuchner
- Dr. h.c. Wolfgang Thierse
- Franz Thönnes
- Rüdiger Veit
- Simone Violka
- Jörg Vogelsänger
- Dr. Marlies Volkmer
- Hedi Wegener
- Andreas Weigel
- Petra Weis
- Gunter Weißgerber
- Gert Weisskirchen (Wiesloch)
- Hildegard Wester
- Lydia Westrich
- Dr. Margrit Wetzel
- Andrea Wicklein
- Heidemarie Wieczorek-Zeul
- Dr. Dieter Wiefelspütz
- Engelbert Wistuba
- Waltraud Wolff (Wolmirstedt)
- Heidi Wright
- Uta Zapf
Abgeordnete der großen Koalition die nicht abgestimmt haben
Folgenden Abgeordneten war das Thema scheinbar egal; sie sind der Abstimmung über das Zugangserschwerungsgesetz ferngeblieben. Warum schwänzen eigentlich die maßgeblich beteiligten Minister die Abstimmung? Wohl Besseres zu tun gehabt, huh? Wir dachten das wäre super-mega-ober-wichtig...
Schwänzer der CDU/CSU-Fraktion
Schwänzer der SPD-Fraktion
Schwänzer der CDU/CSU-Fraktion
- Veronika Bellmann
- Otto Bernhardt
- Dirk Fischer (Hamburg)
- Dr. Peter Gauweiler
- Michael Glos
- Dr. Karl-Theodor Frhr. Zu Guttenberg
- Ursula Heinen
- Peter Hintze
- Steffen Kampeter
- Eckart von Klaeden
- Hartmut Koschyk
- Thomas Kossendey
- Michael Kretschmer
- Eduard Lintner
- Dr. Klaus W. Lippold
- Dr. Angela Merkel
- Friedrich Merz
- Bernd Neumann (Bremen)
- Thomas Rachel
- Dr. Wolfgang Schäuble
- Georg Schirmbeck
- Willy Wimmer (Neuss)
- Werner Wittlich
- Wolfgang Zöller
Schwänzer der SPD-Fraktion
- Edelgard Bulmahn
- Dr. Herta Däubler-Gmelin
- Dr. h.c. Gernot Erler
- Sigmar Gabriel
- Martin Gerster
- Günter Gloser
- Monika Griefahn
- Lothar Ibrügger
- Brunhilde Irber
- Walter Kolbow
- Karin Kortmann
- Dr. Karl Lauterbach
- Michael Müller (Düsseldorf)
- Andrea Nahles
- Maik Reichel
- Dr. Carola Reimann
- Christel Riemann-Hanewinckel
- Marlene Rupprecht (Tuchenbach)
- Dr. Hermann Scheer
- Ulla Schmidt (Aachen)
- Carsten Schneider (Erfurt)
- Olaf Scholz
- Rolf Stöckel
- Jörn Thießen
- Manfred Zöllmer
- Brigitte Zypries
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Zugangserschwerungsgesetz
Zugangserschwerungsgesetz Gesetzestext Volltext
Zugangserschwerungsgesetz: Gesetzestext im Volltext
Zugangserschwerungsgesetz / ZugErschwG als PDF
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ARTIKEL 1
Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz - ZugErschwG)
§ 1 Sperrliste
(1) Das Bundeskriminalamt führt eine Liste über vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kinderpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuchs enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste). Es stellt den Diensteanbietern im Sinne des § 2 täglich zu einem diesen mitzuteilenden Zeitpunkt eine aktuelle Sperrliste zur Verfügung.
(2) Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit zulässige Maßnahmen, die auf die Löschung des Telemedienangebots abzielen, nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend sind. Bevor das Telemedienangebot eines Diensteanbieters, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. L 178 vom 17. 7. 2000, S. 1) niedergelassen ist, in die Sperrliste aufgenommen wird, ist das Verfahren nach § 3 Absatz 5 Satz 2 des Telemediengesetzes durchzuführen. In Staaten ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie darf das Telemedienangebot sofort in die Sperrliste aufgenommen werden, wenn nach Einschätzung des Bundeskriminalamts davon auszugehen ist, dass in dem betroffenen Staat andere Maßnahmen, insbesondere Mitteilungen an die für den polizeilichen Informationsaustausch zuständigen Stellen, nicht oder nicht in angemessener Zeit zu einer Löschung des Telemedienangebots führen.
(3) Wird ein Telemedienangebot erstmals oder erneut in die Sperrliste aufgenommen, soll das Bundeskriminalamt in der Regel dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot als eigene Information im Sinne des § 7 Absatz 1 des Telemediengesetzes zur Nutzung bereithält, sowie dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot nach § 10 des Telemediengesetzes für einen Nutzer speichert, die Aufnahme und den Grund hierfür mitteilen, sofern der Diensteanbieter mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln ist. Hat ein solcher Diensteanbieter seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das Bundeskriminalamt die für den polizeilichen Informationsaustausch mit anderen Staaten zuständige Stelle in dem betreffenden Staat, soweit eine Mitteilung nicht bereits nach Absatz 2 erfolgt ist.
§ 2 Zugangserschwerung
(1) Diensteanbieter nach § 8 des Telemediengesetzes, die den Zugang zur Nutzung von Informationen über ein Kommunikationsnetz für mindestens 10 000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte ermöglichen, haben geeignete und zumutbare technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Telemedienangeboten, die in der Sperrliste aufgeführt sind, zu erschweren.
Dies gilt nicht, wenn Diensteanbieter ausschließlich solche Zugänge anbieten, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 bereits von anderen Anbietern durchgeführt werden oder wenn Diensteanbieter, die Internetzugänge nicht für die Öffentlichkeit anbieten, selbst vergleichbar wirksame Sperrmaßnahmen einsetzen.
(2) Für die Sperrung dürfen vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten verwendet werden. Die Sperrung erfolgt mindestens auf der Ebene der vollqualifizierten Domainnamen, deren Auflösung in die zugehörigen Internetprotokoll-Adressen unterbleibt.
(3) Die Diensteanbieter haben die Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Stunden, nachdem das Bundeskriminalamt die aktuelle Sperrliste zur Verfügung gestellt hat.
§ 3 Sicherung der Sperrliste
Diensteanbieter nach § 2 haben die Sperrliste durch geeignete Maßnahmen gegen Kenntnisnahme durch Dritte, die an der Umsetzung der Sperrung nicht beteiligt sind, zu sichern.
§ 4 Stoppmeldung
Diensteanbieter nach § 2 leiten Nutzeranfragen, durch die in der Sperrliste aufgeführte Telemedienangebote abgerufen werden sollen, auf ein von ihnen betriebenes Telemedienangebot (Stoppmeldung) um, das die Nutzer über die Gründe der Sperrung sowie eine Kontaktmöglichkeit zum Bundeskriminalamt informiert. Die Ausgestaltung bestimmt das Bundeskriminalamt.
§ 5 Verkehrs- und Nutzungsdaten
Verkehrs- und Nutzungsdaten, die auf Grund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden.
§ 6 Aufstellung
Diensteanbieter nach § 2 übermitteln dem Bundeskriminalamt wöchentlich eine anonymisierte Aufstellung über die Anzahl der Zugriffsversuche pro Stunde auf die in der Sperrliste aufgeführten Telemedienangebote.
§ 7 Zivilrechtliche Ansprüche
(1) Diensteanbieter nach § 2 haften nur, wenn und soweit sie die Sperrliste durch Maßnahmen nach den §§ 2 bis 4 schuldhaft nicht ordnungsgemäß umsetzen.
(2) Zivilrechtliche Ansprüche gegen Diensteanbieter nach § 2, mit den zur Umsetzung dieses Gesetzes geschaffenen technischen Vorkehrungen Sperrungen vorzunehmen, sind ausgeschlossen.
§ 8 Dokumentations- und Auskunftspflichten des Bundeskriminalamts
(1) Das Bundeskriminalamt ist verpflichtet, Unterlagen vorzuhalten, mit denen der Nachweis geführt werden kann, dass die in der Sperrliste aufgeführten Einträge zum Zeitpunkt ihrer Bewertung durch das Bundeskriminalamt die Voraussetzungen nach § 1 erfüllten.
(2) Das Bundeskriminalamt erteilt Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, die ein berechtigtes Interesse darlegen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob und in welchem Zeitraum ein Telemedienangebot in der Sperrliste enthalten ist oder war.
§ 9 Expertengremium
Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird ein unabhängiges Expertengremium gebildet, das aus 5 Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bis zum 31. Dezember 2012 bestellt. Die Mehrheit der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste beim Bundeskriminalamt jederzeit einzusehen. Das Gremium überprüft mindestens quartalsweise auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben, ob die Einträge auf der Sperrliste die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 erfüllen. Stellt es mit Mehrheit fest, dass ein aufgeführtes Telemedienangebot diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss das Bundeskriminalamt dieses Telemedienangebot bei der nächsten Aktualisierung aus der Sperrliste entfernen.
§ 10 Technische Richtlinie
In welcher Form und nach welchem Verfahren die Sperrliste und die Aufstellung nach § 6 zur Verfügung gestellt werden, regelt das Bundeskriminalamt unter Beteiligung der Diensteanbieter in einer technischen Richtlinie.
§ 11 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 2 und 4 eingeschränkt. Hierdurch sind Telekommunikationsvorgänge im Sinne des § 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen.
§ 12 Verwaltungsrechtsweg
Für Streitigkeiten über die Aufnahme eines Telemedienangebotes in die Sperrliste ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 13 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ARTIKEL 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. März 2009(BGBl. IS. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "und verwenden" werden gestrichen und nach dem Wort "Abschnitt" die Wörter "oder in § 2 oder § 4 des Zugangserschwerungsgesetzes" eingefügt."
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: "Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die in Satz 1 genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Eine über Absatz 1 hinausgehende Erhebung oder Verwendung der Verkehrsdaten ist unzulässig."
2. § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16 wird nach der Angabe
"§ 96 Abs. 2" die Angabe "Satz 1" gestrichen und werden vor dem Wort "verwendet" die Wörter "erhebt oder" eingefügt.
b) In Nummer 17 werden die Wörter "§ 96 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter "§ 96 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
ARTIKEL 3
Evaluierung
Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes. Hierbei sind die Erfahrungen des Expertengremiums nach § 9 des Zugangserschwerungsgesetzes mit einzubeziehen.
ARTIKEL 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 § 13 tritt sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft.
(3) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Quelle: wwwZugErschwG.com
Zugangserschwerungsgesetz / ZugErschwG als PDF
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Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz - ZugErschwG)
§ 1 Sperrliste
(1) Das Bundeskriminalamt führt eine Liste über vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kinderpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuchs enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste). Es stellt den Diensteanbietern im Sinne des § 2 täglich zu einem diesen mitzuteilenden Zeitpunkt eine aktuelle Sperrliste zur Verfügung.
(2) Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit zulässige Maßnahmen, die auf die Löschung des Telemedienangebots abzielen, nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend sind. Bevor das Telemedienangebot eines Diensteanbieters, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. L 178 vom 17. 7. 2000, S. 1) niedergelassen ist, in die Sperrliste aufgenommen wird, ist das Verfahren nach § 3 Absatz 5 Satz 2 des Telemediengesetzes durchzuführen. In Staaten ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie darf das Telemedienangebot sofort in die Sperrliste aufgenommen werden, wenn nach Einschätzung des Bundeskriminalamts davon auszugehen ist, dass in dem betroffenen Staat andere Maßnahmen, insbesondere Mitteilungen an die für den polizeilichen Informationsaustausch zuständigen Stellen, nicht oder nicht in angemessener Zeit zu einer Löschung des Telemedienangebots führen.
(3) Wird ein Telemedienangebot erstmals oder erneut in die Sperrliste aufgenommen, soll das Bundeskriminalamt in der Regel dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot als eigene Information im Sinne des § 7 Absatz 1 des Telemediengesetzes zur Nutzung bereithält, sowie dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot nach § 10 des Telemediengesetzes für einen Nutzer speichert, die Aufnahme und den Grund hierfür mitteilen, sofern der Diensteanbieter mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln ist. Hat ein solcher Diensteanbieter seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das Bundeskriminalamt die für den polizeilichen Informationsaustausch mit anderen Staaten zuständige Stelle in dem betreffenden Staat, soweit eine Mitteilung nicht bereits nach Absatz 2 erfolgt ist.
§ 2 Zugangserschwerung
(1) Diensteanbieter nach § 8 des Telemediengesetzes, die den Zugang zur Nutzung von Informationen über ein Kommunikationsnetz für mindestens 10 000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte ermöglichen, haben geeignete und zumutbare technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Telemedienangeboten, die in der Sperrliste aufgeführt sind, zu erschweren.
Dies gilt nicht, wenn Diensteanbieter ausschließlich solche Zugänge anbieten, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 bereits von anderen Anbietern durchgeführt werden oder wenn Diensteanbieter, die Internetzugänge nicht für die Öffentlichkeit anbieten, selbst vergleichbar wirksame Sperrmaßnahmen einsetzen.
(2) Für die Sperrung dürfen vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten verwendet werden. Die Sperrung erfolgt mindestens auf der Ebene der vollqualifizierten Domainnamen, deren Auflösung in die zugehörigen Internetprotokoll-Adressen unterbleibt.
(3) Die Diensteanbieter haben die Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Stunden, nachdem das Bundeskriminalamt die aktuelle Sperrliste zur Verfügung gestellt hat.
§ 3 Sicherung der Sperrliste
Diensteanbieter nach § 2 haben die Sperrliste durch geeignete Maßnahmen gegen Kenntnisnahme durch Dritte, die an der Umsetzung der Sperrung nicht beteiligt sind, zu sichern.
§ 4 Stoppmeldung
Diensteanbieter nach § 2 leiten Nutzeranfragen, durch die in der Sperrliste aufgeführte Telemedienangebote abgerufen werden sollen, auf ein von ihnen betriebenes Telemedienangebot (Stoppmeldung) um, das die Nutzer über die Gründe der Sperrung sowie eine Kontaktmöglichkeit zum Bundeskriminalamt informiert. Die Ausgestaltung bestimmt das Bundeskriminalamt.
§ 5 Verkehrs- und Nutzungsdaten
Verkehrs- und Nutzungsdaten, die auf Grund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden.
§ 6 Aufstellung
Diensteanbieter nach § 2 übermitteln dem Bundeskriminalamt wöchentlich eine anonymisierte Aufstellung über die Anzahl der Zugriffsversuche pro Stunde auf die in der Sperrliste aufgeführten Telemedienangebote.
§ 7 Zivilrechtliche Ansprüche
(1) Diensteanbieter nach § 2 haften nur, wenn und soweit sie die Sperrliste durch Maßnahmen nach den §§ 2 bis 4 schuldhaft nicht ordnungsgemäß umsetzen.
(2) Zivilrechtliche Ansprüche gegen Diensteanbieter nach § 2, mit den zur Umsetzung dieses Gesetzes geschaffenen technischen Vorkehrungen Sperrungen vorzunehmen, sind ausgeschlossen.
§ 8 Dokumentations- und Auskunftspflichten des Bundeskriminalamts
(1) Das Bundeskriminalamt ist verpflichtet, Unterlagen vorzuhalten, mit denen der Nachweis geführt werden kann, dass die in der Sperrliste aufgeführten Einträge zum Zeitpunkt ihrer Bewertung durch das Bundeskriminalamt die Voraussetzungen nach § 1 erfüllten.
(2) Das Bundeskriminalamt erteilt Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, die ein berechtigtes Interesse darlegen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob und in welchem Zeitraum ein Telemedienangebot in der Sperrliste enthalten ist oder war.
§ 9 Expertengremium
Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird ein unabhängiges Expertengremium gebildet, das aus 5 Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bis zum 31. Dezember 2012 bestellt. Die Mehrheit der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste beim Bundeskriminalamt jederzeit einzusehen. Das Gremium überprüft mindestens quartalsweise auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben, ob die Einträge auf der Sperrliste die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 erfüllen. Stellt es mit Mehrheit fest, dass ein aufgeführtes Telemedienangebot diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss das Bundeskriminalamt dieses Telemedienangebot bei der nächsten Aktualisierung aus der Sperrliste entfernen.
§ 10 Technische Richtlinie
In welcher Form und nach welchem Verfahren die Sperrliste und die Aufstellung nach § 6 zur Verfügung gestellt werden, regelt das Bundeskriminalamt unter Beteiligung der Diensteanbieter in einer technischen Richtlinie.
§ 11 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 2 und 4 eingeschränkt. Hierdurch sind Telekommunikationsvorgänge im Sinne des § 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen.
§ 12 Verwaltungsrechtsweg
Für Streitigkeiten über die Aufnahme eines Telemedienangebotes in die Sperrliste ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 13 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
- 2. entgegen § 3 die Sperrliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert.
ARTIKEL 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. März 2009(BGBl. IS. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "und verwenden" werden gestrichen und nach dem Wort "Abschnitt" die Wörter "oder in § 2 oder § 4 des Zugangserschwerungsgesetzes" eingefügt."
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: "Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die in Satz 1 genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Eine über Absatz 1 hinausgehende Erhebung oder Verwendung der Verkehrsdaten ist unzulässig."
2. § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16 wird nach der Angabe
"§ 96 Abs. 2" die Angabe "Satz 1" gestrichen und werden vor dem Wort "verwendet" die Wörter "erhebt oder" eingefügt.
b) In Nummer 17 werden die Wörter "§ 96 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter "§ 96 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
ARTIKEL 3
Evaluierung
Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes. Hierbei sind die Erfahrungen des Expertengremiums nach § 9 des Zugangserschwerungsgesetzes mit einzubeziehen.
ARTIKEL 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 § 13 tritt sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft.
(3) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Quelle: wwwZugErschwG.com
Dienstag, 16. Juni 2009
Bitte weitergehen, hier gibt es nichts zu sehen...
Jetzt haben wir also endlich einen Namen für das schöne Gesetz das uns unser Politik-Adel geschenkt hat. Danke! Das Schlimmste an Zensur ist ja ████ ████████ ████ und ███████████.
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